Exklusivpartikel? Luthers Streit mit den Täufern. Sind wir heute alle Lutheraner?

Allein? Und wer hält das Schwert?

Die Täufer, die Reformatoren und der Streit um das Ganze

Allein der Glaube. Allein die Gnade. Allein die Schrift. Allein Christus. Diese Sätze klingen heute wie ein selbstverständliches Erbe der Reformation – so sehr, dass man sich fragen muss: Sind wir nicht alle längst Lutheraner geworden, gleich welcher Konfession?

Der Begriff der „Exklusivpartikeln” bezieht sich auf die reformatorischen Grundsätze, die jedoch erst später in dieser Form definiert wurden: „Allein aus Gnade”, „Allein durch Glauben”, „Allein durch Christus” und „Allein nach der Schrift”. Auf den ersten Blick klingen diese wie selbstverständliche christliche Aussagen. Entscheidend ist jedoch das „allein“. Es bedeutet einen Ausschluss. Für Luther ist Gottes Gnade nicht nur an der Rechtfertigung beteiligt. Sie ist ihr einziger Grund. Der Glaube ergänzt sie nicht durch eigene Leistung. Christus braucht keinen weiteren Mittler. Und die Schrift steht über jeder anderen religiösen Autorität. Gerade dieses „allein“ verleiht den Sätzen ihre Schärfe. Sie beschreiben nicht nur, worauf der Glaube vertraut. Sie sagen auch, worauf er nicht vertrauen darf.

Doch das „allein“ war nie unwidersprochen. Und der Widerspruch kam nicht nur von außen, nicht nur aus Rom, sondern aus der Reformation selbst. Es gab Menschen, die das reformatorische Anliegen teilten und es gerade deshalb anders weiterdachten: bis zum Bruch, und für manche bis in den Tod.

Von ihnen soll hier die Rede sein. Nicht nur in Sätzen über sie, sondern, so weit es geht, mit ihren eigenen Worten. Für einen Augenblick soll die Reformation aus der Sicht derer betrachtet werden, die später als Wiedertäufer verfolgt wurden und sich selbst als Geschwister in Christo verstanden, die frühen Täufer.

 

Das „allein“ ist ein Wort, das trennt. Es scheidet den Glauben von der sichtbaren Nachfolge, die Gnade vom Werk, Christus von allen anderen Heilswegen und die Schrift von menschlicher Tradition. Diese Trennungen gaben der Reformation ihre Schärfe. An ihnen entschied sich nicht nur, worauf der Mensch vor Gott vertrauen darf, sondern auch, wie dieses Vertrauen im Leben sichtbar wird.

Doch es gibt eine weitere Trennung, die selten als eines der Solas genannt wird, sie aber doch zur reformatorischen Grundordnung gehört: die Unterscheidung der zwei Reiche oder zwei Regimente. Sie trennt das geistliche Regiment vom weltlichen, das Wort vom Schwert, den Glauben von der äußeren Ordnung.

Für jene Kreise, aus denen wenig später die Täuferbewegung hervorging, war genau hier die Grenze erreicht. Nicht weil sie jede Unterscheidung verworfen hätten, sondern weil sie an diesem Punkt nicht mehr mitgehen konnten. Wenn Christus Herr ist, dann beansprucht er den ganzen Menschen: Herz und Hand, Glauben und Leben, Gemeinde und Gehorsam.

Ein Glaube, der das Tun nicht erreicht; eine Gnade, die das Leben nicht verändert; eine Schrift, die nur dort gilt, wo sie die Ordnung nicht stört, ein Christus, dessen Gebot der Feindesliebe nicht auch das Verhältnis zum Schwert bestimmt – all das konnte für sie nicht genügen.
Damit lasen sie das reformatorische „allein“ von einer anderen Seite. Allein der Glaube – ja, aber ein Glaube, der den Menschen ergreift und verwandelt. Allein die Schrift – ja, aber die Schrift auch dort, wo sie unbequem wird: in der Feindesliebe, im Verzicht auf Gewalt, in der Taufe derer, die glauben. Allein Christus – ja, aber Christus nicht nur als Grund der Rechtfertigung, sondern als Herr der Nachfolge.

Dieser Einwand ist der Schlüssel zu allem, was folgt. Er führt nach Wittenberg, wo die Unterscheidung der Regimente ihre durchdachteste Gestalt fand – und nach Zürich, wo der Streit um Taufe, Gemeinde und Obrigkeit tödlich wurde.

 

Luther unterschied scharf zwischen dem geistlichen und dem weltlichen Regiment. Die weltliche Obrigkeit trägt das Schwert, doch über Glauben und Gewissen kann sie nicht gebieten, denn der Glaube ist ein freies Werk, zu dem niemand gezwungen werden kann.¹

Es wäre jedoch zu kurz gedacht, Luthers Unterscheidung der zwei Reiche als billigen Vorwand für die Anpassung an die Macht zu lesen. Sie war zunächst das Gegenteil: ein ernsthafter Versuch, das Evangelium vor dem Zugriff der Obrigkeit zu schützen.

Luther sah, was geschieht, wenn sich weltliche Herrschaft religiös verklärt und der Glaube zur Sache des Zwangs wird. In seiner Schrift Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei von 1523 formuliert er mit großer Klarheit: „Denn über die Seele kann und will Gott niemand regieren lassen als sich selbst allein.“ Wo weltliche Gewalt der Seele Gesetze geben wolle, greife sie in Gottes Regiment ein.

So muss unterschieden werden. Das weltliche Regiment hat es mit Leib, Gut, äußerem Frieden und der Eindämmung des Bösen zu tun; das geistliche Regiment macht fromm vor Gott. Luther schreibt: „Deshalb muss man diese beiden Regimente mit Fleiß voneinander scheiden“ – das eine mache fromm, das andere schaffe äußerlichen Frieden und wehre bösen Werken.
Der Sinn war Freiheit. Niemand sollte zum Glauben gezwungen werden, denn die weltliche Macht hat über die Seele keine Gewalt. Gerade darin liegt die Stärke dieser Lehre.

Und doch bleibt eine Spannung. So konnte Luther einerseits sagen, dass Christus in seinem Reich kein Schwert eingesetzt habe, und andererseits den christlichen Menschen in den Dienst des weltlichen Schwertes stellen. Christus regiert ohne Zwang und Schwert, doch der Christ aber kann der Obrigkeit dienen, weil das Schwert dem Nächsten nützlich sei und den Frieden erhalte.

Hier setzt der täuferische Einwand an. Was Luther als notwendige Unterscheidung betrachtet, konnte in der Praxis dazu führen, dass der Christ als Untertan tat, was er als Jünger Christi nicht tun durfte. Das Evangelium blieb frei – aber das Schwert blieb in der Hand einer Obrigkeit, die sich christlich nannte.

 

Die ersten Täufer kamen nicht von außen gegen diese Ordnung. Vor dem 21. Januar 1525 gab es die Täuferbewegung im engeren Sinne noch nicht. Es gab den Kreis um Konrad Grebel, Felix Manz, Wilhelm Reublin und andere, in den Quellen zunächst vor allem Männer aus Zwinglis Umfeld. Sie waren geprägt von der Zürcher Reformation, gelehrt, bibelorientiert und ungeduldig mit allem, was ihnen als Halbheit erschien. Dass auch Frauen zu diesem Kreis gehörten oder ihm nahestanden, ist sehr wahrscheinlich. Für diesen frühen Zeitpunkt treten sie jedoch nur schwach aus der Überlieferung hervor.

Mit Zwingli hatten sie gegen die alte Kirche gestritten. Mit ihm zerbrachen sie an der Frage, wie weit die Reformation gehen dürfe – und wer darüber entscheide: die Gemeinde der Glaubenden oder der Rat der Stadt.

Dass diese Frage in Zürich politisch so scharf wurde, lag an der Verfassung der Stadt. Der Rat, bestehend aus 212 Ratsherren, war die höchste Gewalt über Stadt und Landschaft, aber kein gemeinsames Gremium von Stadt und Land: Er wurde durch Constaffel und Zünfte der Stadt sowie durch Selbstergänzung gewählt, und wählbar waren allein Stadtbürger. Die Landgemeinden gehörten politisch zum Zürcher Herrschaftsgebiet, wurden vom Rat regiert und besaßen keine eigenen Sitze. Sie unterstanden den Land- und Obervögten beziehungsweise dem Rat, hatten aber eine lokale Selbstverwaltung. Mit der Reformation wurde dieser städtisch zusammengesetzte Rat zugleich zur höchsten weltlichen und kirchlichen Gewalt im ganzen Gebiet.²

Der Streitpunkt wurde die Taufe. Bereits am 11. August 1524 hatte der Zürcher Rat angeordnet, ungetaufte Kinder taufen zu lassen, und bei Weigerung eine Geldbuße angedroht – der Konflikt war also längst vorhanden, bevor es Täufer im eigentlichen Sinne gab. Schon Anfang 1524 hatte Wilhelm Reublin in Witikon gegen die Kindertaufe gepredigtund bis Ostern brachten mehrere Eltern seiner Gemeinde ihre Kinder nicht mehr zur Taufe. Die Anordung des Rates ergibt nur Sinn, wenn es bereits ungetaufte Kinder gab – der Taufaufschub war einer der konkreten Anlässe, an denen der Konflikt eskalierte.³

Am 17. Januar 1525 fand im Zürcher Rathaus dann die erste Taufdisputation statt. Grebel, Manz und Reublin argumentierten gegen die Kindertaufe, und der Rat erklärte Zwingli zum Sieger. Einen Tag später, am 18. Januar 1525, verschärfte der Rat die Lage entscheidend: Er erklärte die Gegnerschaft zur Kindertaufe zum Irrtum und setzte eine Frist von acht Tagen, innerhalb derer Eltern ihre Kinder taufen lassen mussten. Wer sich weigerte, sollte aus Zürich verwiesen werden. Das ist die eigentliche Taufpflicht mit Zwangsandrohung – nicht die Disputation selbst, sondern der Ratsbeschluss des folgenden Tages.⁴ Wie konkret der Konflikt im Dorf bereits sichtbar war, zeigt eine Anordnung aus demselben Zusammenhang: Die Leute in Zollikon sollten ihren Taufstein wiederherstellen, und es sollte untersucht werden, wer ihn beseitigt hatte.⁵

Am 21. Januar 1525 folgte eine weitere Verschärfung: ein Redeverbot gegen Grebel und Manz sowie das Verbot ihrer besonderen Versammlungen. Am Abend desselben Tages kam es im Zürcher Täuferkreis zur ersten Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens hin: Konrad Grebel taufte Georg Blaurock, der wiederum die übrigen Anwesenden taufte. Ab diesem Datum kann man in Zürich sinnvoll von Täufern sprechen. Das Historische Lexikon der Schweiz nennt den 21. Januar 1525 als grundlegendes Datum des schweizerischen Täuferbewegung.⁶

Die Glaubenstaufe war mehr als ein anderer Taufritus. Sie stellte die Selbstverständlichkeit in Frage, dass zur Kirche gehört, wer in die christliche Stadt hineingeboren wird. Sie betraf nicht nur ein Sakrament, sondern die Verschmelzung von Kirche und Stadt im Innersten.

So wurde aus dem theologischen Streit ein Riss mitten durch die Reformation. Es ging nicht um Reformation gegen Gegenreformation, sondern um Reformatoren gegen Reformatoren, Lehrer gegen Schüler, Rat gegen jene, die sich bald als Geschwister in Christo sammeln sollten.

 

Noch vor diesem Bruch wandte sich Felix Manz an den Zürcher Rat. Seine „Protestation und Schutzschrift” entstand Ende 1524 oder Anfang 1525, jedenfalls vor der ersten Zürcher Taufdisputation am 17. Januar 1525, und ist an den Rat gerichtet. Gerade das ist wichtig: Manz spricht den Rat noch nicht als Feind an, sondern als Instanz, die geistlich urteilen soll. Das handschriftliche Original liegt im Staatsarchiv Zürich. Als Autor gilt heute Felix Manz.⁷

Im Zentrum der Schrift steht die Frage, ob die Ablehnung der Kindertaufe die Ordnung der Stadt gefährdet. Genau diesen Vorwurf weist Manz zurück. Die Taufe, so sein Argument, verändert das Bürgerrecht nicht:

„burgerliche vnd stattliche recht auss dem tauff nicht geschweget noch gebessert“.

Das ist ein entscheidender Satz. Manz verwendet nicht den Begriff „staatliche“, sondern „stattliche“ Rechte: städtische Rechte, Bürgerrecht, Zugehörigkeit zur Ordnung Zürichs. Die Taufe macht diese Rechte nicht schlechter und nicht besser. Sie begründet sie nicht und hebt sie nicht auf.

Damit trennt Manz anders als Luther, aber nicht weniger grundsätzlich. Er trennt die Taufe vom Bürgerrecht. Die Gemeinde der Glaubenden ist nicht einfach die Stadtgemeinde und die Taufe ist kein Zeichen bürgerlicher Zugehörigkeit, sondern die Antwort des Glaubens. Wer die Kindertaufe ablehnt, bedroht deshalb nicht schon die Stadt.

Gerade deshalb warnt Manz vor der Gewalt. Der Rat soll seine Hände nicht beflecken:

„Euwer Hend nicht vermasgen mitt uvschuldigem blůth“.

Das ist keine Drohung mit Aufruhr. Manz ruft nicht zum Widerstand mit dem Schwert auf, er stellt den Rat vor Gott. Wer Menschen tötet oder vertreibt, weil sie aus Gewissensgründen die Kindertaufe ablehnen, schützt damit nicht das Evangelium, sondern macht sich schuldig.

Hier berühren sich die beiden Linien des Streites. Die Frage lautet nicht nur: Wer darf getauft werden? Sie lautet auch: Wer darf über den Glauben verfügen? Darf der Rat die Taufe erzwingen? Darf die Stadt ihre Einheit durch religiösen Zwang sichern? Darf das Schwert im Namen Christi handeln?

Für Manz ist die Antwort nein. Nicht weil die Obrigkeit keine Ordnung halten dürfte, sondern weil auch die Obrigkeit unter Gottes Gebot steht. Sie kann sich nicht auf ein rein weltliches Regiment zurückziehen, in dem Christus nicht mehr spricht. Wenn Christus Herr ist, dann er es auch über die Macht. Auch über den Rat. Auch über das Schwert.

Am 5. Januar 1527 wurde Felix Manz in Zürich in der Limmat ertränkt. Das Urteil sprach der Rat, dieselbe Obrigkeit, die Zwinglis Reformation trug. Die Strafe verhöhnte die Taufe, um die der Streit ging. Wer auf den Glauben hin im Wasser getauft hatte, sollte im Wasser sterben.

Damit wurde der Konflikt endgültig sichtbar. Die Stadt, die reformiert sein wollte, tötete einen Menschen, der sich auf die Schrift, auf Christus und auf den Gehorsam des Glaubens berief. Das „unschuldige Blut“, vor dem Manz gewarnt hatte, war am Ende sein eigenes.

 

In einem Sinne ja. Die Solas sind uns selbstverständlich geworden und das weit über die lutherische Kirche hinaus. Wir haben das Trennen gelernt: Gnade und Verdienst, Glaube und Leistung, Schrift und Tradition, geistliche Freiheit und weltliche Ordnung. Vieles daran war Befreiung.

Doch die Geschwister in Christo, also die frühen Täufer:innen, stellen eine Frage, die durch kein „allein“ beantwortet ist. Wenn Christus Herr ist über das Ganze, lässt sich der Glaube dann vom Tun trennen? Die Gnade vom neuen Leben? Die Schrift von der Nachfolge? Das Reich Christi vom Schwert?

Sie haben mit Nein geantwortet. Dieses Nein war nicht immer ein ausgearbeitetes System. Es war zuerst eine gelebte Entscheidung: Taufe auf den Glauben hin, Gemeinde der Freiwilligen, gewaltfreien Nachfolge, Gehorsam gegenüber Christus mehr als gegenüber der Stadt.

Man muss ihre Antwort nicht in allem teilen. Sie lebten in einer anderen politischen und sozialen Welt, manche ihrer Antworten bleiben uns fremd. Aber man sollte ihre Frage nicht übergehen. Denn sie trifft auch uns: Wo schützen unsere Unterscheidungen das Evangelium – und wo schützen sie uns davor, ihm zu folgen?

Lora Beiler, June 26, 2026, maschinell ins Deutsche übersetzt

 

Quellverweise:

¹ Martin Luther: Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei (1523). In: D. Martin Luthers Werke. Kritische Gesamtausgabe, Bd. 11, Weimar 1900, S. 229–281, hier bes. S. 252 zur Unterscheidung der beiden Regimente und S. 262–264 zur Grenze weltlicher Gewalt in Glaubens- und Gewissensfragen.

² Zur Verfassung und Zusammensetzung des Zürcher Rats Vgl. Meinrad Suter: „Zürich (Kanton)“, in: Historisches Lexikon der Schweiz, Version vom 24.08.2017, Abschnitte „Ancien Régime“ und „Die Reformation“; abgerufen am 26.06.2026.

³ Zu Reublins Predigt gegen die Kindertaufe in Witikon Anfang 1524 und zur Taufverweigerung mehrerer Eltern bis Ostern 1524 vgl. Donald F. Durnbaugh: „Reublin, Wilhelm (1480/84–after 1559)“, in: Global Anabaptist Mennonite Encyclopedia Online; außerdem Mennonitisches Lexikon, Art. „Reublin, Wilhelm“; abgerufen am 26.06.2026. Zum Ratskontext vgl. Emil Egli (Hg.): Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation in den Jahren 1519–1533, Zürich 1879, Nr. 621, S. 276.

⁴ Zur Taufdisputation vom 17.01.1525 und zum Ratsbeschluss vom 18.01.1525 vgl. Emil Egli (Hg.): Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation in den Jahren 1519–1533, Zürich 1879, Nr. 621 f., S. 276; ergänzend: „Täufer“, in: Historisches Lexikon der Schweiz; abgerufen am 26.06.2026.

⁵ Zur Wiederherstellung des Zolliker Taufsteins und zur Untersuchung seiner Beseitigung vgl. Emil Egli (Hg.): Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation in den Jahren 1519–1533, Zürich 1879, Nr. 621, S. 276.

⁶ Zur ersten Glaubenstaufe am 21.01.1525 und zu diesem Datum als Ausgangspunkt des schweizerischen Täufertums vgl. „Täufer“, in: Historisches Lexikon der Schweiz; abgerufen am 26.06.2026. Für die genaue Taufsequenz zusätzlich eine Täuferquellen-Edition oder eine Spezialdarstellung ergänzen.

⁷ Felix Manz: Protestation und Schutzschrift an den Zürcher Rat [Ende 1524/Anfang 1525]. In: Leonhard von Muralt / Walter Schmid (Hg.): Quellen zur Geschichte der Täufer in der Schweiz, Bd. 1: Zürich, Zürich 1952, Nr. 16, S. 23–28. Zur Autorschaft vgl. Walter Schmid: „Der Autor der sogenannten Protestation und Schutzschrift von 1524/1525“, in: Zwingliana 9/3, 1950, S. 139–149.