Leihmutterschaften, Leihmutter auch Ersatzmutter

Für die Praxis, bei der eine Person ein Kind für künftige Eltern austrägt, werden verschiedene Bezeichnungen verwendet: Leihmutterschaft, Tragemutterschaft, Ersatzmutterschaft und Surrogatmutterschaft. Diese Begriffe sind jedoch nicht vollständig bedeutungsgleich und setzen jeweils andere sprachliche oder rechtliche Akzente. Während der Begriff „Leihmutterschaft“ im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, verwendet das deutsche Recht insbesondere den Begriff „Ersatzmutter“. Damit ist eine Person gemeint, die sich aufgrund einer Vereinbarung bereit erklärt, ein Kind auszutragen, damit nach der Geburt die vorgesehenen Eltern die soziale und rechtliche Elternschaft übernehmen können. Der Ausdruck „Leihmutterschaftsvereinbarung” bezeichnet hingegen nicht die Praxis selbst, sondern die ihr zugrunde liegende Vereinbarung.

  • Tragemutter / Tragemutterschaft: häufig als neutralere Alternative verwendet; teilweise speziell für eine austragende Person ohne genetische Verbindung zum Kind.
  • Austragemutter / Austragemutterschaft: beschreibend und vergleichsweise neutral, aber weniger etabliert.
  • Surrogatmutter / Surrogatmutterschaft: fachsprachlich geprägt und vom englischen surrogate mother beziehungsweise surrogacy abgeleitet.
  • austragende Person oder austragende Mutter: sachliche Umschreibungen.
  • gestationale Trägerin beziehungsweise gestationale Trägerschaft: medizinisch orientierte Bezeichnung für Fälle, in denen die austragende Person genetisch nicht mit dem Kind verwandt ist.

Das geltende deutsche Recht, Stand Winter 2025/2026, lässt Leihmutterschaft nicht zu: Das Embryonenschutzgesetz stellt die künstliche Befruchtung einer Ersatzmutter sowie die Übertragung eines menschlichen Embryos auf sie unter Strafe. Das Adoptionsvermittlungsgesetz verbietet und sanktioniert die Vermittlung von Ersatzmüttern. Angesichts veränderter Familienformen, moderner fortpflanzungsmedizinischer Möglichkeiten und grenzüberschreitender Fallgestaltungen ist diese weitreichende Verbotslage zu Recht umstritten. Zudem spiegelt das Verbot ein stark normativ geprägtes Familienbild wider, das von einer eindeutigen Einheit genetischer, biologischer, sozialer und rechtlicher Elternschaft ausgeht und damit die Vielfalt heutiger Familienformen unzureichend erfasst. Zudem kann die gegenwärtige Rechtslage dazu beitragen, dass Leihmutterschaften ins Ausland verlagert und dort unter schwer kontrollierbaren Bedingungen durchgeführt werden. Da entsprechende Verfahren in Deutschland nicht zulässig sind, können verbindliche Schutzstandards im Ausland jedoch kaum durchgesetzt und kontrolliert werden, sodass Ausbeutung sowie gesundheitliche und rechtliche Risiken für die austragende Person nicht zuverlässig verhindert werden können. Ein unhaltbarer Zustand. Notwendig ist eine Neuregelung, die der reproduktiven Selbstbestimmung, dem umfassenden Schutz der austragenden Person und dem Kindeswohl gleichermaßen Rechnung trägt. Der Schutz der austragenden Person muss insbesondere ihre körperliche und psychische Unversehrtheit, ihre Entscheidungsfreiheit während und nach der Schwangerschaft sowie ihr Recht, sich nach der Geburt gegen eine Übergabe und für die Übernahme der Verantwortung für das Kind zu entscheiden.

Eine Person, die informiert, freiwillig und ohne äußeren Druck eine Schwangerschaft für andere übernehmen möchte, darf nicht allein deshalb daran gehindert werden, weil der Staat diese Entscheidung für riskant, ungewöhnlich oder moralisch umstritten hält. Ein pauschales Verbot schützt nicht. Es spricht ihr die Fähigkeit und das Recht ab, über den eigenen Körper und das eigene Leben zu entscheiden.

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