Susanna Daucher (um 1495 – nach 1528)
Susanna Daucher (Doucher, Ducher oder Taucher) gehört zu den vergleichsweise wenigen Frauen der frühen Täuferbewegung, deren religiöse Praxis sich aus zeitnah entstandenen obrigkeitlichen Akten erschließen lässt. Die Überlieferung ist dennoch fragmentarisch und perspektivisch einseitig. Fast alle bekannten Angaben stammen aus Verhörprotokollen, Ratsakten und späteren Darstellungen der gegen die Augsburger Täufergemeinde gerichteten Strafmaßnahmen. Diese Quellen dienten nicht der biografischen Dokumentation, sondern der Ermittlung, rechtlichen Einordnung und Unterdrückung einer verbotenen religiösen Gemeinschaft. Ein historisches Porträt Susanna Dauchers muss daher zwischen ausdrücklich Bezeugtem, plausiblen Schlussfolgerungen und späteren Ergänzungen unterscheiden. Diesem Anspruch kann hier nur begrenzt nachgekommen werden.
Susanna Daucher, geborene Spitzmacher, wurde vermutlich gegen Ende des 15. Jahrhunderts geboren. Ein genaues Geburtsdatum ist nicht überliefert. Sie hatte eine Schwester namens Maxentia Wisinger; auch die Mutter der beiden Frauen schloss sich offenbar der Augsburger Täuferbewegung an.
Susanna war mit dem Bildhauer und Medailleur Hans Daucher verheiratet, der einer angesehenen, ursprünglich aus Ulm stammenden Künstlerfamilie entstammte. Hans Daucher war vermutlich um 1486 in Ulm geboren worden und als Kind mit seiner Familie nach Augsburg gekommen. Obwohl er dort aufwuchs und sein Vater Adolf Daucher bereits als Bürger und Bildhauer etabliert war, besaß Hans das Bürgerrecht nicht allein aufgrund seines langjährigen Aufenthalts oder seiner Zugehörigkeit zum väterlichen Haushalt. Das Bürgerrecht war eine persönliche, förmlich verliehene Rechtsstellung. 1514 bezahlte sein Vater die dafür erforderliche Aufnahme; im selben Jahr heiratete Hans und erhielt das Meisterrecht. Dieses ermöglichte ihm, sein Handwerk rechtlich selbstständig auszuüben und eigene Aufträge zu übernehmen.
Hans Daucher arbeitete zunächst weiterhin im Umfeld der väterlichen Werkstatt, war jedoch bereits auch in eigener Verantwortung tätig. Die Familie gehörte somit nicht zu den gesellschaftlich Marginalisierten, sondern war in einem qualifizierten und zunächst wirtschaftlich gesicherten handwerklich-künstlerischen Milieu der Reichsstadt verankert.
Im November 1527 ließ sich Susanna gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Maxentia taufen. Die Taufe fand im Haus von Felicitas und Conrad Huber statt. Als Täufer wird in der Überlieferung ein Thomas oder Thoman genannt, der in der Forschung häufig mit Thomas Waldhausen identifiziert wird; vollständig gesichert ist diese Zuordnung nicht. Susanna erklärte im späteren Verhör, das Ehepaar Huber sei während der Taufhandlung abwesend gewesen. Ob sie damit lediglich den Ablauf schilderte oder zugleich versuchte, die Hausleute vor dem Verdacht einer aktiven Beteiligung zu schützen, bleibt offen. Unter den Bedingungen obrigkeitlicher Verfolgung konnte bereits die Bereitstellung eines Raumes als Unterstützung einer verbotenen religiösen Gemeinschaft geahndet werden.
Spätestens seit dieser Taufe verband die Ehe zwei Lebensbereiche, die sich zunehmend gegeneinander verschoben. Hans Daucher arbeitete für kirchliche, höfische und städtische Auftraggebende, während Susanna sich einer religiösen Bewegung anschloss, die zentrale Voraussetzungen der bestehenden Kirchen- und Gesellschaftsordnung infrage stellte. Die Täufer:innen lehnten die Säuglingstaufe ab und verstanden die Taufe als bewusste Entscheidung glaubensfähiger Menschen. Zugleich bildeten sie Gemeinden, die sich nicht aus territorialer oder städtischer Zugehörigkeit, sondern aus persönlichem Bekenntnis konstituierten. Für die Obrigkeit bedeutete dies einen Angriff auf die enge Verbindung von Kirche, Bürgerrecht und politischer Ordnung.
Hans Daucher scheint die religiöse Entscheidung seiner Frau nicht unterstützt zu haben. Wie weit die unterschiedlichen konfessionellen Bindungen das eheliche Zusammenleben belasteten, ist nicht überliefert. Die Quellen lassen lediglich erkennen, dass Susannas Anschluss an die Täuferbewegung nicht ohne Weiteres als gemeinsame Entscheidung des Haushalts verstanden werden kann. Ihr Handeln besaß damit nicht nur eine theologische, sondern auch eine soziale und rechtliche Dimension. In der frühneuzeitlichen Hausordnung waren Besitz, Erwerbsarbeit, familiäre Autorität und öffentliche Rechtsstellung eng miteinander verbunden. Die Beteiligung eines Partners an einer verbotenen Gemeinde konnte deshalb Folgen für den gesamten Haushalt haben.
Susanna erscheint in den erhaltenen Darstellungen nicht lediglich als Angehörige einer täuferischen Familie. Ihre Beziehungen weisen auf eine aktive Einbindung in die Augsburger Gemeinde hin. Frauen trafen sich zum Lesen und Besprechen biblischer Texte, zur gegenseitigen Unterstützung und zur Weitergabe religiöser Nachrichten. Handarbeiten konnten dabei tatsächliche Beschäftigung, sozial akzeptierter Rahmen oder Schutzform für Zusammenkünfte sein. Susanna war in diesen weiblichen Netzwerken offenbar gut bekannt. Zeitweise nahm sie Anna Salminger, die Ehefrau des inhaftierten Täuferpredigers Sigmund Salminger, in ihrem Haus auf. Daraus lässt sich eine verbindende Stellung innerhalb der Gemeinde erschließen. Eine förmliche Leitungs-, Lehr- oder Predigtfunktion ist hingegen nicht nachweisbar. Belegt sind soziale Präsenz, Gastfreundschaft und Beteiligung an religiösem Austausch, nicht aber ein institutionell umrissenes Amt.
Die Aussagen Susannas und ihrer Schwester zeigen, dass sie ihr Verhalten nicht als schuldhaften Bruch der öffentlichen Ordnung verstanden. Maxentia Wisinger erklärte im Verhör, in den Versammlungen sei nur „das Wort Gottes vorgelesen und gelehrt worden“. Das Zitat ist zunächst als Bestandteil einer Aussage unter Ermittlungsdruck zu lesen. Die Beschuldigten mussten damit rechnen, dass ihre Angaben nicht nur für sie selbst, sondern auch für weitere Angehörige der Gemeinde strafrechtliche Folgen haben konnten. Die Formulierung kann daher eine defensive Funktion besessen haben. Sie bringt zugleich einen grundlegenden Konflikt zwischen täuferischem Selbstverständnis und obrigkeitlicher Bewertung zum Ausdruck. Was die Beteiligten als gemeinschaftliches Schriftstudium, religiöse Unterweisung und legitime Ausübung des Glaubens begriffen, erschien dem Augsburger Rat als unerlaubte Versammlung und als Gefährdung der kirchlichen und politischen Ordnung.
Susanna und Maxentia bestritten demnach nicht notwendig ihre Teilnahme an religiösen Zusammenkünften. Sie bestritten vielmehr deren Verwerflichkeit. Ihre Argumentation verlagerte die Frage von der formalen Rechtswidrigkeit auf den Inhalt des Geschehens. Aus ihrer Sicht konnte das Vorlesen und Auslegen der Bibel keine Schuld begründen. Die Obrigkeit setzte dagegen voraus, dass verbindliche religiöse Lehre nur innerhalb der anerkannten kirchlichen und städtischen Strukturen stattfinden durfte. Der Konflikt betraf daher nicht allein die Taufe. Er berührte ebenso die Frage, wer zur Auslegung der Schrift befugt war, an welchen Orten religiöse Gemeinschaft entstehen durfte und ob eine freiwillig gebildete Gemeinde unabhängig von Pfarrkirche und Rat bestehen konnte.
Der häusliche Raum besaß für die frühe Täuferbewegung eine organisatorische und theologische Bedeutung, die über private Frömmigkeit hinausging. Da öffentliche Versammlungen verboten waren und die Gemeinden weder über anerkannte Kirchengebäude noch über eine rechtlich gesicherte Infrastruktur verfügten, wurden Wohnhäuser zu Orten des Gebets, der Schriftauslegung, der Taufe, des Abendmahls und der Beratung. Das Öffnen eines Hauses war deshalb keine beiläufige Hilfeleistung. Es stellte Räume, materielle Ressourcen und den rechtlichen Status des Haushalts für eine verfolgte Gemeinschaft zur Verfügung. Für verheiratete Frauen war ein solcher Schritt zusätzlich konfliktträchtig, weil Haus, Vermögen und Bürgerrecht rechtlich nicht allein ihrer Verfügung unterstanden.
Die Augsburger Täufergemeinde war theologisch und sozial nicht einheitlich. In ihr wirkten unterschiedliche reformatorische und täuferische Einflüsse zusammen, darunter Impulse Hans Dencks, Hans Huts und weiterer Prediger. Einzelne Angehörige verbanden ihre Frömmigkeit mit ausgeprägten endzeitlichen Erwartungen. Die Zusammenkünfte dienten daher nicht ausschließlich dem Gottesdienst, sondern auch der Verständigung über Lehre, Gemeindepraxis und das Verhalten unter Verfolgungsdruck. Der Augsburger Rat hatte die Aufnahme, Beherbergung und Versammlung von Täufer:innen untersagt. Wer ihnen Unterkunft gewährte oder Zusammenkünfte ermöglichte, setzte sich der Gefahr von Haft, Vermögensverlust, Körperstrafe und Ausweisung aus.
Am Ostersonntag, dem 12. April 1528, versammelte sich eine große Gruppe von Täufer:innen im Haus der Familie Daucher. Hans Daucher hielt sich zu diesem Zeitpunkt berufsbedingt außerhalb Augsburgs auf. Die Zahl der Teilnehmenden wird meist mit ungefähr hundert angegeben. Nachdem eine Warnung vor dem bevorstehenden Zugriff erfolgt war, konnten einige Personen das Gebäude verlassen. 88 Anwesende wurden von der Stadtwache festgenommen.
Die Zusammensetzung der Versammlung zeigt, dass die Augsburger Täuferbewegung nicht auf eine einzelne soziale Gruppe beschränkt war. Unter den Festgenommenen befanden sich Personen aus verschiedenen handwerklichen und wirtschaftlichen Milieus. Die obersten Schichten der Stadtgesellschaft waren kaum vertreten, doch handelte es sich keineswegs nur um Arme oder gesellschaftlich Randständige. Das Haus der Familie Daucher wurde für kurze Zeit zu einem Raum, in dem herkömmliche ständische Unterschiede durch eine gemeinsame religiöse Praxis relativiert wurden. Die Gemeinde hob soziale Hierarchien nicht vollständig auf, schuf aber neue Bindungen, die sich nicht allein aus Herkunft, Beruf oder Bürgerstatus ergaben.
Der Zugriff der Obrigkeit verwandelte die religiöse Versammlung in ein umfangreiches Strafverfahren. Auswärtige Gefangene wurden teilweise rasch aus der Stadt getrieben, während Augsburger Bürger:innen eingehender verhört wurden. Die sogenannte peinliche Befragung konnte den Einsatz von Folter einschließen. Mehrere Personen wurden mit Brandzeichen im Gesicht dauerhaft als Abweichende markiert. Elisabeth Heggenmiller wurde wegen des Vorwurfs der Gotteslästerung die Zunge verstümmelt. Hans Leupold, eine führende Gestalt der Gemeinde, wurde zum Tod verurteilt und am 25. April 1528 mit dem Schwert hingerichtet.
Die abgestuften Strafen folgten einer obrigkeitlichen Logik, die zwischen Ortsfremden und Stadtangehörigen, zwischen widerrufswilligen und beharrenden Beschuldigten sowie zwischen einfachen Mitgliedern, Gastgeber:innen und führenden Personen unterschied. Sie dienten nicht allein der Ahndung individueller Handlungen. Durch Hinrichtungen, Ausweisungen, körperliche Kennzeichnung und wirtschaftliche Sanktionen sollte die soziale Infrastruktur der Gemeinde zerstört werden. Häuser sollten nicht länger als Versammlungsorte zur Verfügung stehen, Kommunikationswege unterbrochen und potenzielle Unterstützende abgeschreckt werden.
Susanna Daucher wurde am 21. April 1528 unter dem Erker des Augsburger Rathauses an den Pranger gestellt. Nach der Verlesung des Urteils wurde sie aus der Stadt getrieben. Der überlieferte Wortlaut ist nur aus späteren Wiedergaben bekannt. Demnach wurde ihr wegen ihrer Schwangerschaft „aus Gnaden erlassen, mit einem Brand auf die Backen“ gezeichnet zu werden. Da das Original des Verrufs bislang nicht vorliegt, ist das Zitat als Überlieferung aus zweiter Hand zu kennzeichnen. Inhaltlich stimmt es mit der bekannten Strafpraxis gegen Angehörige der Augsburger Täufergemeinde überein.
Der Begriff der Gnade darf nicht im modernen Sinn einer umfassenden Milde verstanden werden. Er bezeichnete lediglich den Verzicht auf eine zusätzliche Körperstrafe. Die Ausweisung blieb bestehen. Der Verruf entzog Susanna den Schutz der Stadt, verbot ihre Rückkehr und schloss sie aus der städtischen Rechtsgemeinschaft aus. Das unterlassene Brandzeichen bewahrte sie vor einer schmerzhaften und dauerhaft sichtbaren Kennzeichnung, änderte aber nichts an der Zerstörung ihrer bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Existenz.
Zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung war Susanna schwanger und Mutter zweier kleiner Kinder. Die Kinder blieben in Augsburg zurück und wurden unter Pflegschaft gestellt. Die häufig wiederholte Behauptung, sie habe sie nie wiedergesehen, ist nicht quellenmäßig gesichert. Belegt ist nur, dass sie die Kinder bei ihrer Ausweisung zurücklassen musste. Über ein späteres Wiedersehen, briefliche Kontakte oder andere Verbindungen schweigen die Quellen.
Auch der weitere Verlauf ihrer Schwangerschaft bleibt unbekannt. Spätere Angaben, Hans Daucher sei Vater dreier Kinder gewesen, können als Hinweis auf eine lebende Geburt verstanden werden, reichen nicht für eine sichere Aussage über das Schicksal des ungeborenen Kindes aus. Ebenso wenig lässt sich bestimmen, wohin Susanna nach ihrer Vertreibung ging. Vermutungen über einen späteren Aufenthalt in Württemberg hängen vor allem damit zusammen, dass Hans Daucher nach dem Verlust seiner Augsburger Existenz in württembergische Dienste trat. Ein unmittelbarer personenbezogener Nachweis für Susannas Anwesenheit dort ist nicht bekannt.
Zeit und Ort ihres Todes sind ebenfalls nicht gesichert. Einzelne Nachschlagewerke nennen 1528 als Todesjahr, ohne dafür einen eindeutigen archivalischen Beleg vorzulegen. Diese Datierung sollte deshalb nicht als gesicherte biografische Angabe übernommen werden. Die zuverlässige Überlieferung endet mit ihrer Ausweisung am 21. April 1528. Ihre Biografie schließt nicht mit einem dokumentierten Tod, sondern mit einem obrigkeitlich erzwungenen Verschwinden aus dem Augsburger Quellenraum.
Die Strafmaßnahmen trafen zugleich den gesamten Haushalt. Als Hans Daucher nach Augsburg zurückkehrte, war seine Frau ausgewiesen, die Kinder befanden sich unter fremder Aufsicht und die wirtschaftliche Grundlage der Familie war schwer beschädigt. Spätere Darstellungen berichten von Vermögensverlust, Verarmung und dem Ende seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit. In Steuerunterlagen soll er zeitweise als „Habnit“, als Besitzloser, geführt worden sein. Kunsthistorisch gesichert ist, dass er Augsburg später verließ, in württembergische Dienste trat und 1538 in Stuttgart starb. Die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens gegen Susanna bildeten zweifellos einen tiefen Einschnitt. Dennoch sollte nicht jede spätere Entwicklung ausschließlich aus der Verfolgung abgeleitet werden, solange keine lückenlose wirtschaftsgeschichtliche Rekonstruktion der Werkstatt vorliegt.
Susanna Dauchers historische Bedeutung beruht nicht auf einem überlieferten theologischen Werk. Von ihr sind keine Briefe, Bekenntnisschriften oder Lieder bekannt. Sichtbar wird sie durch ihr Handeln innerhalb eines religiösen Netzwerks und durch die Reaktion der Obrigkeit auf dieses Handeln. Ihr Haus ermöglichte gemeinschaftliche Schriftauslegung und Gottesdienst. Ihre Beziehungen verbanden Angehörige der Gemeinde miteinander. Ihre Verurteilung zeigte, dass die städtische Religionspolitik nicht zwischen öffentlichem Lehramt und häuslicher Unterstützung unterschied, sobald ein Haushalt zum organisatorischen Zentrum einer verbotenen Gemeinschaft wurde.
Ihr Fall erweitert deshalb ein Geschichtsbild, das die frühe Täuferbewegung vor allem als Geschichte wandernder Prediger, theologischer Wortführer und männlicher Märtyrer erzählt. Die Bewegung war ebenso auf Personen angewiesen, die Räume bereitstellten, Verfolgte aufnahmen, Nachrichten weitergaben, materielle Hilfe organisierten und religiöse Beziehungen über familiäre und soziale Grenzen hinweg stabilisierten. Viele dieser Tätigkeiten vollzogen sich im häuslichen Bereich und wurden in erheblichem Maß von Frauen getragen. Sie blieben in der älteren Geschichtsschreibung häufig unsichtbar, weil sie nicht als öffentliches Amt institutionalisiert waren und seltener eigenständige schriftliche Zeugnisse hinterließen.
Die neuere sozial- und geschlechtergeschichtliche Forschung hat daher versucht, aus Verhörprotokollen nicht nur einzelne Glaubensaussagen, sondern auch Beziehungsgeflechte und Formen alltäglicher Gemeindepraxis zu rekonstruieren. Für Susanna Daucher ergibt sich daraus das Bild einer Frau, die innerhalb der Augsburger Täufergemeinde eine erkennbare soziale Funktion erfüllte. Sie verband Gastfreundschaft, religiöse Beteiligung und die Bereitstellung ihres Hauses. Diese Stellung darf nicht nachträglich zu einem förmlichen Leitungsamt überhöht werden. Ebenso wenig sollte sie auf die Rolle eines passiven Opfers reduziert werden. Die Quellen zeigen eine handelnde Person, deren religiöse Entscheidung erhebliche persönliche und familiäre Konsequenzen hatte.
Die nordamerikanische mennonitische Geschichtsschreibung trug wesentlich dazu bei, Susanna Daucher im Gedächtnis der Täufertradition zu bewahren. Die Mennonite Encyclopedia und ihre digitale Fortführung, die Global Anabaptist Mennonite Encyclopedia Online, sammelten ältere biografische und lokalhistorische Angaben. Neuere Forschungen untersuchten darüber hinaus die Rolle von Frauen, Haushalten und sozialen Netzwerken in der frühen Täuferbewegung. Solche Arbeiten erweitern das Bild, können aber die Grenzen der Überlieferung nicht aufheben. Die Quellen machen Susannas Beziehungen und Handlungen sichtbar, lassen ihre persönlichen Motive, Gefühle und theologischen Überzeugungen nur mittelbar erkennen.
Am 12. April 2013 wurde am Gebäude Hinterer Lech 2, an der Ecke zum Schleifergässchen, eine Gedenktafel enthüllt. Die Initiative stand im Zusammenhang mit dem Mennonitischen Geschichtsverein und erinnerte am Jahrestag der Osterversammlung an die Ereignisse des Jahres 1528. Die Tafel nennt die Versammlung, die Festnahme von 88 Personen, die Ausweisung Susanna Dauchers, die Körperstrafen gegen mehrere Gemeindeangehörige und die Hinrichtung Hans Leupolds. Sie überführt damit ein Ereignis, das lange vor allem in täufergeschichtlichen und mennonitischen Publikationen behandelt wurde, in den öffentlichen Erinnerungsraum Augsburgs.
Die Hervorhebung Susannas als Gastgeberin ist historisch angemessen, sofern sie nicht zur alleinigen Hauptfigur des Geschehens stilisiert wird. Die Osterversammlung war ein kollektives Ereignis, dessen Folgen zahlreiche Menschen trafen. Susannas besondere Sichtbarkeit erklärt sich aus der Nutzung ihres Hauses, ihrer Schwangerschaft, der öffentlich vollzogenen Ausweisung und der erzwungenen Trennung von ihren Kindern. Ihr Schicksal verbindet die Geschichte religiöser Verfolgung mit Fragen nach Geschlecht, Haushalt, Bürgerrecht und sozialer Zugehörigkeit.
Quellenkritisch gesichert sind ihre Ehe mit Hans Daucher, ihre Zugehörigkeit zur Augsburger Täufergemeinde, ihre Taufe im November 1527, die Nutzung ihres Hauses für religiöse Zusammenkünfte, die Osterversammlung vom 12. April 1528, ihre anschließende Verfolgung und die Ausweisung am 21. April. Ebenfalls belegt sind ihre Schwangerschaft und die Trennung von den in Augsburg verbleibenden Kindern. Plausibel, aber nicht in jedem Detail beweisbar, ist ihre hervorgehobene Stellung in den sozialen Netzwerken der weiblichen Gemeindeangehörigen. Unbekannt bleiben ihr weiterer Aufenthaltsort, der Verlauf ihrer Schwangerschaft, ein mögliches Wiedersehen mit ihrer Familie sowie Zeit und Ort ihres Todes.
Susanna Daucher steht damit exemplarisch für eine Form religiösen Handelns, die in den Quellen vor allem in dem Augenblick sichtbar wird, in dem sie kriminalisiert wird. Ihr Haus, ihre Beziehungen und ihre Teilnahme an der Gemeinde wurden aktenkundig, weil die Obrigkeit sie als Gefahr betrachtete. Jenseits der Verfolgungsakten bleibt ihre Stimme nur in indirekten Spuren erhalten. Gerade diese Spannung zwischen vergleichsweise dichter Dokumentation und weitgehendem Verlust der persönlichen Perspektive bestimmt ihr historisches Porträt.