Karlsruhe stoppt menschenverachtende Praxis: Polizei braucht Durchsuchungsbeschluss für Abschiebung aus dem Schlafzimmer
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Karlsruhe stoppt verfassungswidrige Praxis!
Pro Asyl 20.11.2015: Der Schutz der Wohnung gilt auch in Unterkünften für Geflüchtete. Wenn die Polizei für eine Abschiebung ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung eines Geflüchteten eindringt, ist das verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute bekannt gegebenen Beschluss zur Verfassungsbeschwerde von PRO ASYL und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) klargestellt.
2019 drangen Polizeibeamt*innen mit einem Rammbock in das Zimmer des guineischen Beschwerdeführers in einem Berliner Übergangswohnheim ein, um ihn abzuschieben. Eine richterliche Anordnung hatten die Beamt*innen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass grundsätzlich eine Durchsuchung vorliegt, wenn eine Person zum Zwecke der Abschiebung in ihrem Zimmer in einer Unterkunft aufgesucht wird.
„Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Geflüchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt. Wenn die Polizei hier eindringen will, braucht sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Was selbstverständlich sein müsste, hat Karlsruhe heute klargestellt und damit der aktuellen Abschiebepraxis der Polizei eine klare Absage erteilt“, sagt Sarah Lincoln, Rechtsanwältin und Juristin bei der GFF.
Bundesverfassungsgericht: Richtervorbehalt darf nicht unterlaufen werden
Das Bundesverfassungsgericht korrigiert mit diesem Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt klar: Um ein Betreten als Durchsuchung zu qualifizieren, muss sich die gesuchte Person nicht innerhalb der Wohnung verstecken. Das würde zu zufälligen Ergebnissen führen und den präventiven Zweck des Richtervorbehalts unterlaufen.